für Digital-Signage-Systeme im laufenden Betrieb sowie den Verkauf von Digital-Signage- und LED-Hardware
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen WALLERIE (nachfolgend „Auftragnehmer“) und deren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über (a) die Bereitstellung, Implementierung und den laufenden Betrieb von Digital-Signage-Systemen sowie (b) den Verkauf und die Lieferung von Digital-Signage- und LED-Hardware, Steuerungstechnik und Zubehör (nachfolgend einheitlich „Produkte und Leistungen“). Die jeweils anwendbaren Bestimmungen ergeben sich aus dem konkreten Angebot bzw. Einzelvertrag.
1.2 Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 1 UGB sowie öffentliche Einrichtungen und Gemeinden. Die AGB gelten nicht für Verbraucher im Sinne des KSchG.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, WALLERIE stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Leistungsgegenstand
2.1 WALLERIE erbringt Leistungen im Bereich betriebener Digital-Signage-Systeme sowie im Bereich des Verkaufs von Digital-Signage- und LED-Hardware (Handelsgeschäft). Der konkrete Leistungsumfang – Betrieb, Kauf oder eine Kombination beider Modelle – wird in einem individuellen Angebot oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung festgelegt und ist Bestandteil des jeweiligen Vertrages.
2.2 Der Leistungsumfang kann umfassen:
- Bereitstellung und Inbetriebnahme von Digital-Signage-Hardware (Displays, LED-Systeme, Media Player)
- Integration in eine zentrale Systemlogik und Content-Management-Infrastruktur
- Laufender Betrieb, Überwachung und Monitoring der Systeme
- Wartung, Fehleranalyse und Störungsbehebung
- Skalierung und Erweiterung bestehender Systeme
- Technische Sicherstellung der Inhaltsausspielung
2.3 WALLERIE erbringt keine redaktionellen Content-Dienstleistungen. Die inhaltliche Verantwortung für alle angezeigten Inhalte liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
2.4 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2.5 Beim Verkauf von Hardware (Handelsgeschäft) sind, soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, folgende Leistungen nicht Bestandteil des Lieferumfangs: Hauptanschlüsse und elektrische Schutzeinrichtungen, Backup-Controller und Redundanzsysteme, Montage und Inbetriebnahme, Reise- und Unterkunftskosten für Techniker, Baugenehmigungen sowie Hebezeuge oder schwere Maschinen für die Installation. Optionale Zusatzleistungen (z. B. Vor-Ort-Training, Inbetriebnahme) werden nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung erbracht.
2.6 Betriebsleistungen stellen Dauerschuldverhältnisse dar und keinen Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 ff ABGB. WALLERIE schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheitsgarantie vereinbart wurde. Eine Abnahmepflicht des Auftraggebers nach Werkvertragsrecht besteht nicht. Erfolgt nach Installation oder Inbetriebnahme keine schriftliche Mängelrüge innerhalb von 7 Werktagen ab Fertigstellungsmitteilung durch WALLERIE, gilt die Leistung als abgenommen.
2.7 WALLERIE ist berechtigt, zur Erbringung von Leistungen Subunternehmer einzusetzen. WALLERIE bleibt in diesem Fall alleinige Vertragspartnerin und Leistungsverantwortliche gegenüber dem Auftraggeber. Die Auswahl der Subunternehmer erfolgt nach fachläichen Kriterien; WALLERIE haftet für deren Leistungen wie für eigene. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Subunternehmer erfolgt nur im notwendigen Umfang und unter entsprechender Vertraulichkeitsverpflichtung.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
3.1 Angebote von WALLERIE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3.2 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von WALLERIE oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
3.3 Alle Angaben in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Unterlagen über technische Eigenschaften und Leistungswerte sind Richtwerte und keine garantierten Eigenschaften, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet.
3.4 WALLERIE behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen übermittelten Angebotsunterlagen vor. Eine Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung ist untersagt.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro (EUR) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders vereinbart.
4.2 Einmalige Leistungen (z. B. Inbetriebnahme, Installation) sind nach Abnahme fällig. Wiederkehrende Betriebsleistungen werden monatlich oder gemäß gesonderter Vereinbarung in Rechnung gestellt.
4.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen, sofern nicht abweichend vereinbart.
4.4 Bei Zahlungsverzug ist WALLERIE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB zu verrechnen sowie alle dadurch entstandenen Betreibungskosten in Rechnung zu stellen.
4.5 WALLERIE ist berechtigt, laufende Betriebsentgelte jährlich entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) der Statistik Austria anzupassen. Darüber hinaus ist WALLERIE berechtigt, Entgelte bei nachträglichen nachweisbaren Erhöhungen von Material-, Energie-, Transport-, Hardware- oder Lizenzkosten angemessen anzupassen, sofern diese die Leistungserbringung unmittelbar betreffen. Die Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vorab schriftlich mitgeteilt und ist auf das Maß der Kostensteigerung begrenzt.
4.6 Aufrechnungen mit Gegenforderungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese von WALLERIE anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen behaupteter Mängel, strittiger Gegenansprüche oder sonstiger Einwendungen zurückzubehalten, solange diese nicht von WALLERIE schriftlich anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt sind. Dies gilt auch während laufender Mängelprüfung oder Streitfälle.
4.7 Für Kaufverträge über Hardware (Handelsgeschäft) gilt – sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart – folgende Zahlungsstruktur: 50 % des Nettokaufpreises sind als Anzahlung bei Auftragserteilung fällig; die verbleibenden 50 % sind spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin zu entrichten. Die Lieferung erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.
4.8 Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung: WALLERIE ist berechtigt, vor Vertragsabschluss sowie während der Vertragslaufzeit eine Bonitätsprüfung des Auftraggebers durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. Verschlechtert sich die Bonität des Auftraggebers wesentlich (z. B. Zahlungsverzug, negative Kreditauskunft, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Beantragung), ist WALLERIE berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung (z. B. Bankgarantie, Vorauszahlung, Bürgschaft) zu verweigern. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach, ist WALLERIE zum außerordentlichen Rücktritt oder zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, WALLERIE alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Zugänge und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
5.2 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass die technischen und baulichen Voraussetzungen für die Installation und den Betrieb der Systeme erfüllt sind (insbesondere: geeignete Stromversorgung, ausreichende Netzwerkanbindung, geeignete Montagevoraussetzungen).
5.3 Der Auftraggeber benennt einen technischen und organisatorischen Ansprechpartner, der für die Koordination mit WALLERIE zuständig ist.
5.4 Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit aller auf den Systemen angezeigten Inhalte verantwortlich. WALLERIE übernimmt keine Haftung für rechtswidrige Inhalte des Auftraggebers.
5.5 Bei öffentlichen Einrichtungen und Gemeinden liegt die Einhaltung behördlicher Vorschriften und die Einholung erforderlicher Genehmigungen für Aufstellort und Betrieb beim Auftraggeber.
5.6 Verzögerungen, die durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten von WALLERIE. Entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.7 Der Auftraggeber garantiert, dass er zur Nutzung der vorgesehenen Installationsfläche berechtigt ist und keine Rechte Dritter (§ 1096 ABGB, dingliche Rechte, Mietverträge) entgegenstehen. Auf Verlangen von WALLERIE hat der Auftraggeber die Flächenberechtigung durch geeignete Unterlagen (z. B. Mietvertrag, Grundbuchauszug, Vermietererklärung) nachzuweisen. Bei Verlust des Nutzungsrechts an der Fläche informiert der Auftraggeber WALLERIE unverzüglich. Schadensansprüche von WALLERIE bleiben vorbehalten.
5.8 Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten für behördliche Genehmigungen, statische Prüfungen, Fundamente, Stromanschlüsse, Netzwerkinfrastruktur und bauliche Anpassungen, die für die Installation und den Betrieb der Systeme erforderlich sind. Genehmigungsverfahren hat der Auftraggeber rechtzeitig einzuleiten.
5.9 Verzögerungen oder Mehrkosten infolge unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers verlängern vereinbarte Leistungsfristen entsprechend; sämtliche daraus resultierenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. WALLERIE ist in diesen Fällen berechtigt, zusätzliche Aufwandsentschädigungen (Tagessätze für Techniker, Reisekosten) in Rechnung zu stellen.
§ 6 Betrieb, Verfügbarkeit und Service-Level
6.1 WALLERIE erbringt Betriebsleistungen nach Maßgabe des vereinbarten Service-Level-Agreements (SLA). Sofern kein gesondertes SLA vereinbart ist, gelten die Standardreaktionszeiten gemäß der jeweils aktuellen WALLERIE-Leistungsbeschreibung.
6.2 WALLERIE strebt eine hohe Systemverfügbarkeit an. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote wird nur garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
6.3 Geplante Wartungsarbeiten werden dem Auftraggeber rechtzeitig angekündigt. Notwendige Sofortmaßnahmen können ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.
6.4 Störungen sind vom Auftraggeber unverzüglich über den vereinbarten Meldeweg zu melden. WALLERIE reagiert innerhalb der vereinbarten Reaktionszeiten.
6.5 Betriebsunterbrechungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände außerhalb des Einflussbereichs von WALLERIE begründen keine Haftung von WALLERIE. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, extreme Witterungsereignisse, Pandemien und behördlich angeordnete Betriebseinschränkungen, Krieg, Terrorismus, Cyberangriffe auf Infrastruktur Dritter, Streik oder Aussperrung außerhalb des Betriebs von WALLERIE, Ausfall von Vorlieferanten oder Netzbetreibern sowie behördliche Verbote oder Embargos. Netzwerkausfälle Dritter und Stromausfälle fallen ebenfalls darunter, soweit WALLERIE diese nicht zu vertreten hat.
6.6 Vorübergehende Betriebsunterbrechungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung oder Zurückbehaltung von Entgelten, sofern keine ausdrücklich schriftlich garantierte Verfügbarkeitsquote vereinbart wurde. Bei vereinbarter Verfügbarkeitsgarantie ist eine Minderung auf die vertraglich festgelegte Penalität begrenzt und schließt weitergehende Ansprüche aus.
§ 7 Hardware, Eigentum und Drittlizenzen
7.1 Soweit Hardware (Displays, Media Player, LED-Module, Zubehör) im Rahmen des Vertrages bereitgestellt wird, verbleibt das Eigentum daran bis zur vollständigen Zahlung aller Entgelte bei WALLERIE (Eigentumsvorbehalt gemäß § 1063 ABGB).
7.2 Bei Miet- oder Betreibermodellen verbleibt das Eigentum an der Hardware dauerhaft bei WALLERIE oder einem von WALLERIE benannten Dritten.
7.2a Gefahrtragung im Betreibermodell: Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der bereitgestellten Hardware geht mit deren Installation auf den Auftraggeber über, auch wenn das Eigentum dauerhaft bei WALLERIE verbleibt. Der Auftraggeber haftet für sämtliche von ihm oder Dritten verursachten Schäden an der Hardware.
7.2b Versicherungspflicht: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die bereitgestellte Hardware auf eigene Kosten gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Vandalismus und sonstige Elementarschäden zum Neuwert zu versichern und WALLERIE als begüstigte Partei einzutragen. Der Versicherungsnachweis ist WALLERIE unaufgefordert bei Inbetriebnahme und jährlich zum Vertragsjahresbeginn vorzulegen. Bei Säumigkeit ist WALLERIE berechtigt, eine Versicherung auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen.
7.2c Zutritts- und Demontagerecht: WALLERIE ist bei Vertragsbeendigung, Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder einer erheblichen Gefährdung ihrer Eigentumsrechte berechtigt, die Hardware zu demontieren und abzutransportieren. Die Ankündigungsfrist richtet sich nach dem Einzelfall: Im Normalfall (planmäßige Vertragsbeendigung) beträgt sie 10 Werktage. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen beträgt sie 5 Werktage nach erfolgloser Mahnung. Bei Insolvenz, drohendem Eigentumsrechtsverlust, Zutrittsverweigerung oder konkreter Gefährdung der Hardware ist WALLERIE berechtigt, sofort und ohne Vorankündigung zu handeln. Die gesetzlichen Rechte eines Masseverwalters bleiben unbeschadet dieser Regelung unberührt; das Aussonderungsrecht gemäß § 44 IO besteht unabhängig von den oben genannten Ankündigungsfristen und kann durch einen Masseverwalter nicht eingeschränkt werden, soweit dies insolvenzrechtlich zulässig ist. Der Auftraggeber hat in allen Fällen Zugang zu gewähren und Räumungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen.
7.2d Standortverlust: Verliert der Auftraggeber das Nutzungsrecht an der Installationsfläche – aus welchem Grund auch immer –, bleibt die Zahlungspflicht gegenüber WALLERIE bis zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit unberührt. Der Auftraggeber hat WALLERIE über einen bevorstehenden Standortverlust unverzüglich zu informieren.
7.2e Insolvenzregelung und Kennzeichnungspflicht: Im Insolvenzfall des Auftraggebers steht WALLERIE ein Aussonderungsrecht an der bereitgestellten Hardware zu (§ 44 IO). Der Auftraggeber verpflichtet sich, Vermieter, Grundpfändgläubiger und sonstige Dritte mit potenziellen Rechten am Aufstellort über das Eigentum von WALLERIE schriftlich zu informieren und entsprechende Erklärungen (z. B. Vermietererklärungen) auf Verlangen beizubringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereitgestellte Hardware dauerhaft und sichtbar als Eigentum von WALLERIE zu kennzeichnen (z. B. durch Etiketten oder Gravuren). WALLERIE ist berechtigt, eine solche Kennzeichnung selbst vorzunehmen. Eine Entfernung oder Unkenntlichmachung der Kennzeichnung durch den Auftraggeber oder Dritte ist unzulässig und begründet Schadenersatzpflicht.
7.2f Verhinderung der Bestandteilsverbindung: Die bereitgestellte Hardware darf nicht so mit einem Gebäude, Grundstück oder sonstiger Infrastruktur verbunden werden, dass sie als wesentlicher Bestandteil im Sinne des § 294 ABGB einzustufen wäre. Die Montage hat technisch so zu erfolgen, dass eine rückstandslose und zerstörungsfreie Demontage jederzeit möglich ist. Entsteht dennoch eine Verbindung, die nach österreichischem Recht als wesentliche Bestandteilsverbindung qualifiziert werden könnte, verpflichtet sich der Auftraggeber, WALLERIE schriftlich zu informieren und auf Verlangen entsprechende Erklärungen gegenüber Dritten (insbesondere Grundeigentümern, Grundpfändgläubigern, Masseverwaltern) abzugeben, die das Eigentum von WALLERIE klarstellen.
7.2g Vertragsstrafe bei Zutrittsverweigerung: Verweigert der Auftraggeber WALLERIE trotz berechtigtem Zutrittsrecht gemäß § 7.2c und schriftlicher Aufforderung den Zugang zur Hardware, ist WALLERIE berechtigt, eine pauschalisierte Vertragsstrafe von EUR 500,– je angefangenem Werktag der Verweigerung geltend zu machen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe schließt weitergehende Schadenersatzansprüche nicht aus; die Vertragsstrafe wird jedoch auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung des Zutritts (einstweilige Verfügung) bleibt unberührt.
7.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, bereitgestellte Hardware ohne schriftliche Genehmigung von WALLERIE zu verändern, zu vermieten oder an Dritte weiterzugeben.
7.4 Software, Content-Management-Systeme und sonstige durch WALLERIE eingesetzte Softwarelösungen unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen der Hersteller. WALLERIE räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Laufzeit des Vertrages ein.
7.5 Lieferung und Gefahrübergang beim Hardwareverkauf: Der Versand erfolgt, sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, ab Werk des Herstellers (EXW gemäß Incoterms 2020). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen für den Transport bestimmten Person übergeben wurde. Transport-, Versicherungs- und Zollkosten werden gesondert ausgewiesen.
7.6 Lieferfristen beim Hardwareverkauf sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Richtwerte. Höhere Gewalt im Sinne des § 6.5, Lieferausfälle von Herstellern oder sonstige außergewöhnliche Umstände außerhalb des Einflussbereichs von WALLERIE berechtigen zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Wird WALLERIE von ihrem Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert (Selbstbelieferungsvorbehalt), ist WALLERIE berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder – bei dauerhafter Nichtverfügbarkeit – vom Vertrag zurückzutreten. WALLERIE informiert den Auftraggeber unverzüglich und erstattet bereits geleistete Zahlungen ohne Abzug zurück.
7.7 Transportschäden sind vom Auftraggeber unverzüglich bei Anlieferung auf dem Lieferschein zu vermerken und WALLERIE innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu melden. Später gemeldete, äußerlich erkennbare Transportschäden können nicht mehr gerügt werden.
7.8 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen (insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen in der EU) hat der Auftraggeber eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu übermitteln und auf Anfrage die Gelangensbestätigung zu erbringen. Zoll-, Einfuhrgebühren und im Bestimmungsland anfallende Abgaben trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber versichert, dass gelieferte Produkte nicht für sanktionierte Zwecke oder in sanktionierte Gebiete weitergeleitet werden.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
8.1 WALLERIE erbringt Leistungen nach dem Stand der Technik und mit der gebotenen Sorgfalt. Mängelanspüche setzen voraus, dass der Auftraggeber festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich meldet.
8.2 WALLERIE haftet für Schäden, die durch WALLERIE oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, mit Ausnahme von Personenschäden.
8.3 Die Haftung von WALLERIE ist der Höhe nach auf den Nettowert der jeweils betroffenen Jahresleistung begrenzt, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Darüber hinaus ist die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste sowie Folgeschäden jeder Art ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Soweit WALLERIE eine Betriebshaftpflichtversicherung unterhält, ist die Gesamthaftung zusätzlich auf die jeweilige Deckungssumme dieser Versicherung begrenzt.
8.4 WALLERIE haftet nicht für Schäden, die durch:
- unsachgemäße Bedienung oder Veränderung der Systeme durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen,
- rechtswidrige oder fehlerhafte Inhalte des Auftraggebers verursacht werden,
- Ereignisse höherer Gewalt (Force Majeure) eintreten, oder
- mangelhafte Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers entstehen.
8.5 Ansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis des Schadens.
8.6 Für den Kauf von Hardware (Handelsgeschäft) gelten ergänzend folgende Regelungen: Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe. Mängelrügen sind schriftlich zu erstatten – bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung, bei verdeckten Mängeln innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung. Eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte schließen Gewährleistungsansprüche aus. Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen in Farbe, Maß oder Gewicht begründen keinen Mangel.
8.7 Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung kann eine Herstellergarantie des jeweiligen Herstellers (z. B. Alfalite: 2 Jahre Garantie, Ersatzteile gleicher Produktionsserie für 10 Jahre; Novastar Remote-Support-Konditionen) gelten. WALLERIE ist nicht Garant im Sinne dieser Herstellergarantie; maßgeblich sind die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung
9.1 Die Mindestvertragslaufzeit sowie Kündigungsfristen werden im jeweiligen Einzelvertrag geregelt. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt im Investitions- oder Betreibermodell eine Mindestlaufzeit von 36 Monaten; in sonstigen Betriebsverträgen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten.
9.2 Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.
9.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für WALLERIE insbesondere vor, wenn:
- der Auftraggeber mit Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug ist und trotz Mahnung nicht zahlt, der Auftraggeber einer berechtigten Aufforderung zur Sicherheitsleistung gemäß § 4.8 nicht fristgerecht nachkommt,
- der Auftraggeber gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abmahnung beseitigt, oder
- über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird.
9.4 Bei Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, WALLERIE Zugang zu den Systemen zu gewähren, damit diese zurückgebaut oder übergeben werden können. Bis zur vollständigen Abwicklung bestehen die Zahlungspflichten fort.
9.5 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder wird der Vertrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet, werden die bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit noch ausstehenden Entgelte als pauschalierter Schadenersatz sofort fällig (Amortisationsschutz). Dieser Betrag gilt als abschließende Pauschalierung des Mindestschadens; weitergehende Schadenersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen (z. B. Demontagekosten, Wertverlust der Hardware) bleiben davon unberührt und sind gesondert geltend zu machen. Dies gilt ebenso bei außerordentlicher Kündigung durch WALLERIE aus wichtigem Grund gemäß § 9.3. Ersparte Aufwendungen von WALLERIE werden nur insoweit angerechnet, als dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
9.6 Sämtliche Kosten für Demontage, Transport, Lagerung und Wiederherstellung des Aufstellorts bei Vertragsbeendigung trägt der Auftraggeber, sofern die Beendigung nicht von WALLERIE verschuldet wurde. WALLERIE ist berechtigt, diese Kosten vorab zu schätzen und als Sicherheitsleistung einzufordern.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
10.1 Beide Parteien verpflichten sich, die im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für die Erfüllung des Vertrages zu verwenden.
10.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Datenschutzgesetz (DSG 2000 in der jeweils geltenden Fassung). Soweit WALLERIE im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, wird eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
10.3 WALLERIE ist berechtigt, den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie eine Beschreibung des umgesetzten Systems als Referenz zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
10.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dessen Beendigung.
§ 11 Änderungen dieser AGB
11.1 WALLERIE ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 6 Wochen zu ändern. Die geänderten AGB werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
11.2 Widerspricht der Auftraggeber den geänderten AGB nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf diesen Umstand wird WALLERIE in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen.
11.3 Im Falle des Widerspruchs ist WALLERIE berechtigt, den Vertrag zum Ende der laufenden Vertragslaufzeit zu kündigen.
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen WALLERIE und dem Auftraggeber gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von WALLERIE in Österreich, sofern der Auftraggeber Unternehmer oder eine öffentliche Einrichtung ist. WALLERIE ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Einzelvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst. Schweigen, bloßes Dulden oder faktische Verhaltensänderungen einer Partei stellen keine konkludente Vertragsänderung oder Vertragsergänzung dar, unabhängig von deren Dauer oder Regelmäßigkeit. Regelmäßige Abweichungen von Vertragsbedingungen begründen keinen Gewohnheitsanspruch.
13.2 WALLERIE ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte zu übertragen.
13.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von WALLERIE an Dritte abzutreten.
13.4 Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Die jeweils gültige Version ist auf der Website von WALLERIE (wallerie.at) abrufbar.
Stand: Februar 2026